E-Rechnung · Pflicht seit 2025 · § 14 UStG
Ihnen wurde eine E-Rechnung geschickt, und Sie sehen nur Code?
Seit 2025 kommen Rechnungen als XML-Datei (XRechnung) oder als PDF mit versteckten Daten (ZUGFeRD). Hier machen Sie daraus in Sekunden wieder eine Rechnung, die ein Mensch lesen und prüfen kann.
Kostenlos · ohne Anmeldung · Datei wird nach der Prüfung gelöscht · Ordner auswählen · Beispielbericht ansehen
So funktioniert es
Datei hochladen
Die XML- oder PDF-Rechnung aus Ihrem Postfach, so wie sie ankam. Prüfung und Vorschau starten sofort.
Ergebnis verstehen
Gültig oder nicht, nach den offiziellen Regeln (EN 16931, XRechnung). Fehler erklären wir in normalem Deutsch, nicht als Code.
Richtig reagieren
Lesbare Ansicht zum Abgleichen und Bezahlen. Bei Fehlern: Korrektur beim Aussteller anfordern, bevor der Beleg in die Buchhaltung geht.
Ein normales PDF ist keine E-Rechnung mehr
Das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) verlangt seit 2025 strukturierte Rechnungsdaten. Empfangen können muss sie jedes Unternehmen, auch Kleinunternehmer. Ab 2027/2028 wird auch das Ausstellen Pflicht. Die Details, verständlich aufgeschrieben:
Wer was ab wann muss, was ein E-Mail-Postfach abdeckt und was nicht.
Beide sind gültig, aber sie funktionieren verschieden. Mit Vergleichstabelle.
Weitere Werkzeuge
BR-DE-15? BR-CO-15? Jede Validierungsregel verständlich: Ursache und Lösung.
ZUGFeRD-ExtraktorDas XML aus einer PDF-Rechnung herausholen und herunterladen.
Leitweg-ID prüfenStruktur und Prüfziffer der Behörden-Adressnummer checken.
BeispieldateienGültige XRechnung- und ZUGFeRD-Dateien zum Testen herunterladen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner hochgeladenen Datei?
Sie wird ausschließlich für die Prüfung bzw. Anzeige verarbeitet und unmittelbar danach gelöscht. Keine Speicherung, keine Auswertung, keine Weitergabe.
Nach welchen Regeln wird geprüft?
Nach der europäischen Norm EN 16931 und den deutschen XRechnung-Regeln (KoSIT), über die Open-Source-Bibliothek Mustang, die auch von Buchhaltungssoftware verwendet wird.
Die Rechnung ist ungültig. Und jetzt?
Nicht verbuchen und nicht einfach bezahlen. Fordern Sie beim Aussteller eine korrigierte Rechnung an; bei erkennbaren Fehlern ist sonst der Vorsteuerabzug in Gefahr. Unsere Fehlererklärungen können Sie dem Aussteller direkt weitergeben.
Ich bin Kleinunternehmer. Betrifft mich das überhaupt?
Ja, beim Empfang: Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen annehmen können. Nur vom Ausstellen sind Sie dauerhaft befreit (§ 34a UStDV).